Kinderbetreuung bezuschussen...

Kindergartenzuschuss

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Zusätzliche zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.

 

Seit dem 01.01.2015 sind auch die individuellen Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen für die Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten der nicht schulpflichtigen Kinder steuerfrei. R 3.33

 

Maximaler Betrag:

Es sind keine Obergrenzen zu beachten. 

Lohnsteuer:

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschüsse ist, dass die Kinder noch nicht eingeschult worden sind.

Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, ob die Unterbringung und Betreuung des Kindes in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt.

Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kindergrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt (KinderpflegerInnen, Hausgehilfen, Familienangehörige etc.) sind nicht steuerfrei.

Für die Steuerfreiheit der Zuschüsse muss ein Nachweis der Einrichtung (Rechnung, Bescheinigung) über die Höhe der angefallenen Gebühren dem Arbeitgeber im Original vorgelegt werden. Dieser Nachweis ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

 

Sozialversicherung:

Die Zuschüsse sind auch sozialversicherungsfrei.