immer im trockenen!

Garagengeld

mit dem garagengeld pflegen sie ihr firmenkapital!

Das Garagengeld ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den entstandenen Kosten für die Unterbringung des Dienstwagens in einer Garage, Carport, Tiefgaragen Platz oder Parkplatz.

 

Es wird gerne als Ersatz bei Mitarbeitenden mit Dienstwagen eingesetzt, wenn andere Mitarbeitende ohne Dienstwagen die Werbeflächenpauschale erhalten.

 

Aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses im Hinblick auf den Schutz des Fahrzeugs oder der in ihm befindlichen Wertgegenstände des Arbeitgebers ist das Garagengeld weder steuer- noch beitragspflichtig. 

 

Werden maximal die entstandenen Kosten erstattet, führt dies zu steuerfreiem Auslagenersatz. Üblicherweise werden bei Eigentum des Angestellten 40 € angesetzt, bei Miete der Garage/ des Stellplatzes bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. 

Lohnsteuer:

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG.

Gemäß des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.06.2002, VI R 145/99, BStBI 2002 II S. 829 stellen Zahlungen des Arbeitgebers für die eigene Garage des Mitarbeitenden keinen Arbeitslohn dar.

 

Sozialversicherung:

Garagengeld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen.