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Internetpauschale

eine wertschätzung die jeden  motiviert!

Wer einen Internetzugang hat, kann Barzuschüsse des Arbeitgebers für die private Internetnutzung erhalten.

 

50 € werden als pauschalierte Vorgabe anerkannt. Dieser Pauschalbetrag enthält sämtliche Kosten, die anfallen können.

 

Der Baustein bezieht sich auf die private Nutzung, die Nutzung des Internets muss also nicht betriebsbedingt sein.

 

Kosten über 50 € müssen nachgewiesen werden. Dafür kann der Durchschnitt aus einem repräsentativen Zeitraum als Basis dienen [i. d. R. 3 Monate).

 

 

Lohnsteuer:

Der Arbeitgeber darf Barzuschüsse zu den Kosten der Internetnutzung gewähren und zwar sowohl für die laufenden Kosten, wie Verbindungsentgelte, Flatrate und Grundpreis für den Internetzugang als auch für die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs.

 

Der Arbeitgeber kann die Zuschüsse pauschal mit 25% versteuern und die Pauschalsteuer übernehmen.

 

Ohne weiteren Nachweis kann der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zu 50 € im Monat pauschal versteuern, wenn die Arbeitnehmer ihm erklären, dass ihnen in dieser Höhe Kosten für die laufende Internetnutzung entstehen. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. 

Auch wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Internetkosten von bis zu 50 € im Monat gewährt und diese pauschal versteuert, können die Arbeitnehmer dennoch die Internetkosten mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzen. Sie brauchen also den pauschal versteuerten Arbeitgeberzuschuss nicht auf ihre geltend gemachten Werbungskosten anzurechnen.

 

Sozialversicherung:

Die Pauschalierung in der Lohnsteuer führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

 

Besondere Hinweise:

Die Nutzung des Internets muss nicht betrieblich bedingt sein. Es geht um die rein private Nutzung.

Ein Nachweis durch Rechnungen etc. entfällt, sofern die sog. ,,Internetbestätigung" vom Arbeitnehmer unterzeichnet wird.