ab in den urlaub!

Erholungsbeihilfe

versüssen sie die schönste zeit des jahres ihrer Mitarbeitenden!

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die Mitarbeitenden den Urlaub verbringen. Der Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn sie die Sonne auf „Balkonien“ genießen.

 

Die Zahlung kann sowohl als Barlohn als auch über Sachleistungen erfolgen:

  • Barlohn (156 € pro AN im Kalenderjahr zzgl. 104 € für den/ die Ehegatt*in zzgl. 52 € pro Kind)
  • Ausflüge
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder oder den Zoo 
  • Yoga, Massagen, usw.

Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke verwendet wird (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). 

Wird die Erholungsbeihilfe als Barlohn ausgezahlt, so muss sie in zeitlichem Zusammenhang, nämlich 3 Monate vor oder nach dem Jahresurlaub, gewährt werden.

 

Der Urlaub kann auch zu Hause verbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn in dieser Zeit eine Anzahlung für eine gebuchte Urlaubsreise geleistet wird.

Lohnsteuer:

Erholungsbeihilfen können mit 25% pauschaler Lohnsteuer versteuert werden; zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer [je nach Bundesland unterschiedlich hoch)

 

Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV):

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer bleibt die Erholungsbeihilfe beitragsfrei.

 

Erholungsbeihilfe ≠ Urlaubsgeld

Verwechseln Sie nicht die Erholungsbeihilfe mit dem Urlaubsgeld.

Obwohl es sich auch hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist die Leistung voll zu versteuern und zu verbeitragen. Bei der Erholungsbeihilfe ist dies wie oben beschrieben nicht der Fall.