beim Essen Geld verdienen...

Benni Food

mit der neuen digitalen Benefit-APP ist das möglich!

Wer möchte nicht gerne beim Essen Geld verdienen?  

 

Mit der neuen digitalen Benefit-APP ist das nun möglich. 

Nach dem Essen oder Einkaufen schnell den Beleg fotografieren. 

 

Wer das an 15 Arbeitstagen im Monat schafft, verdient ab sofort bares Geld. 

 

Die Benefit-APP ist so einfach, wie genial. Mit der innovativen Lösung von HR-Benefit kann jeder bis zu 108,45 € pro Monat ohne Abzüge von Steuer oder Sozialversicherung direkt zum Einkauf von Lebensmitteln benutzen. 

 

Unsere App ermöglicht den Mitarbeitenden, vollumfänglich und automatisiert von der staatlichen Subventionierung in Form von Essenszuschüssen zu profitieren. 

 

Für 2024 bietet das eine clevere Alternative zur „normalen“ und voll versteuerten Gehaltserhöhung. Bis zu 108,45 € vom Brutto direkt ins Netto. 

 

App laden – Fotos machen – Geld verdienen! Einfacher geht es nicht mehr! 


Die Benefit-APP ermöglicht Angestellten schnell, flexibel und unkompliziert ihr Nettoeinkommen zu erhöhen. 

Entscheidend ist die Tatsache, dass alle teilnehmenden Mitarbeitenden den vollen Mehrwert ohne großen Aufwand in Anspruch nehmen können. 

 

Nur 15 Belegfotos im Wert von mindestens 7,23 EUR im Monat erstellen und somit die maximale Steuerersparnis ausnutzen. Die Mitarbeitenden können dabei essen und einkaufen, wo sie möchten und erhalten die Erstattung automatisiert mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung. 

Ihre Vorteile im Überblick: 

  • Mehr Netto vom Brutto 
  • Innovative Benefitmöglichkeiten 
  • Kein Extra-Budget notwendig 
  • Win-Win-Situation für Unternehmen und Mitarbeitende 
  • Mehrwert ohne Aufwand 

Der Effekt ist immer der Gleiche: ich spare Steuer- und Sozialabgaben. Dadurch erhöhe ich mein tatsächliches Netto. Je nach Steuerklasse bis zu 50 EUR pro Monat, pro Monat, pro Monat,… 

 

Einfacher geht es nicht:

Essensbeleg fotografieren, alles Weitere geht voll automatisiert seinen Weg...

RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ESSENSZUSCHÜSSE

Zum Arbeitslohn rechnet das Gesetz neben den Barbezügen Einnahmen, die den Mitarbeitenden in Form von Sachbezügen zufließen. Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist die Lohnsteuer einzubehalten. 

 

Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten. 

 

Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. 

 

Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben wird, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen. 

 

Der Wertansatz, der als Sachbezug zur Verfügung gestellt wird, hat seine Rechtsgrundlage in einer außersteuerlichen Vorschrift: §2SvEV regelt den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterbringung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind diese sozialversicherungsrechtlichen Werte auch für den Lohnsteuerabzug zu übernehmen.  

Die Bewertungsgrundsätze der arbeitstäglichen Verköstigung durch den Arbeitgeber, insbesondere welche Anforderungen hierbei zu beachten sind, sind in R 8.1 Abs. 7 LStR zusammengefasst.  

 

Zweifelsfragen zur Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bei der Gestellung arbeitstäglicher Mahlzeiten durch den Arbeitgeber erörtert das LfSt Bayern in ihrer Stellungnahme v. 11.02.2019, S. 2334.1.1 – 43/7 St 36 

Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.  

Quelle: Haufe:Produktdatenbank 17.11.2021