Rechtsgrundlage für die Essenszuschüsse

Zum Arbeitslohn rechnet das Gesetz neben den Barbezügen Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen. Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist die Lohnsteuer einzubehalten.

 

Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.

 

Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.

 

Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben wird, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Der Wertansatz, der als Sachbezug zur Verfügung gestellt wird, hat seine Rechtsgrundlage in einer außersteuerlichen Vorschrift: §2SvEV regelt den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterbringung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind diese sozialversicherungsrechtlichen Werte auch für den Lohnsteuerabzug zu übernehmen. 

 

Die Bewertungsgrundsätze der arbeitstäglichen Verköstigung durch den Arbeitgeber, insbesondere welche Anforderungen hierbei zu beachten sind, sind in R 8.1 Abs. 7 LStR zusammengefasst. 

Zweifelsfragen zur Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bei der Gestellung arbeitstäglicher Mahlzeiten durch den Arbeitgeber erörtert das LfSt Bayern in ihrer Stellungnahme v. 11.02.2019, S. 2334.1.1 – 43/7 St 36

 

Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR. 

 

Quelle: Haufe:Produktdatenbank 17.11.2021